Schulungen für Personal in Spielhallen

Rechtliche Grundlage

Schulungen für Personal in Spielhallen

Rechtliche Grundlage 

Regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den Spielstätten, für die Betreiber sowie für die Sozialkonzeptbeauftragten und die Spielerschutzverantwortlichen vor Ort sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29.10.2020 (GVOBl. M-V 2021, S. 306 ff.) Bestandteil des zu erstellenden Sozialkonzepts. Die Schulungen sollen unter Einbindung von Dritten – nicht von bei Veranstaltern und Vermittlern öffentlicher Glücksspiele eingegliederten Personen – durchgeführt werden. Der Schulungsträger kann grundsätzlich (Ausnahme für Verbundspielhallen siehe unten) frei gewählt werden. Er muss aber einen Nachweis über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen erbringen, sowie die Qualifikation und Erfahrungen der Lehrkräfte gerade in Bezug auf die zu vermittelnden Themen wie gesetzliche Grundlagen, Suchtentwicklung, pathologisches Glücksspiel, Umgang mit spielsüchtigen Personen, Hilfesystem und Spieler- und Jugendschutz in der Spielhalle

Besondere Regelungen für das Personal von Verbundspielhallen

Auszug aus dem Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz M-V vom 21. 06.2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1010), welches zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist:

§ 21 Übergangsregelungen
(2) Abweichend von § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag derBetreiber eine Erlaubnis erteilt werden, wenn

1. alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
2. die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen
    Sachkundenachweis verfügen und
3. das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.
[…]

Der Sachkundenachweis für Betreiber sowie die besondere Schulung des Personals von Verbundspielhallen darf nur durch die Landesfachstelle Glücksspielsucht durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Ausgestaltung der Übergangsregelung für Verbundspielhallen (VerbSphVO M-V), die am 08.10.2021 in Kraft getreten ist (GVOBl. M-V 2021 S. 1354 f.).

Besondere Schulung für Personal Verbundspielhallen

  • Da es sich dabei immer um mehrere Teinehmer*innen handelt und die Teilnehmer*innenzahl für ein Seminar begrenzt sind, nehmen Sie itte zur Terminabstimmung mit uns Kontakt auf.

Kosten: 200 € je Teilnehmer*in

Kontakt:
Christian Krieg, Tel.: 0385/ 777 894 84, info@gluecksspielsucht-mv.de