Jugendschutz

Glücksspiele sind bei Jugendlichen beliebt. Sie hoffen, schnell viel Geld zu machen. Neben den Angeboten in Spielhallen und Gaststätten stehen mittlerweile verschiedene Glücksspielangebot auf Facebook und als Apps fürs Smartphone zur Verfügung. Glücksspiele in Computerspielen ohne Geldeinsatz locken schon Kinder.

Trotz eines Verbotes laut Jugendschutzgesetz, finden unter 18-jährige Möglichkeiten zu den Glücksspielen. 

Besonders Gaststättenbetreiber haben wenig Kenntnis über Aufstellungs- und Zugangsreglungen entsprechen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Weitere Infos finden Sie Hier.

Nehmen Minderjährige an einem Glücksspiel wie z.B. Sportwetten teil, handelt es sich um eine illegale Handlung und damit haben diese auch keinen Anspruch auf eine Auszahlung eines Gewinns.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

§ 8a Rundfunkstaatsvertrag, §1 Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten
Jugendlichen ab 14 Jahren ist die Teilnahme an „Gewinnspielen“ in Medien dann erlaubt, wenn das Entgelt dafür 50 Cent nicht übersteigt.