Fortbildung

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

(2) Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen und müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:

1.

Benennung von Beauftragten für das Sozialkonzept beim Erlaubnisinhaber gemäß § 4 und bei terrestrischen Glücksspielangeboten zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person vor Ort;

2.

Berücksichtigung der Anliegen nach Absatz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;

3.

regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den Spielstätten, für die Erlaubnisinhaber gemäß § 4 sowie für die Beauftragten gemäß Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit folgenden Mindestinhalten:

a)

Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen,

b)

Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und

c)

Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;